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§ 7 ParlMG

Fassungen
ab 15.06.1992 — BGBl. Nr. 288/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7 heute15.06.1992 BGBl. Nr. 288/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Parlamentsmitarbeiterinnen- und Parlamentsmitarbeitergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

15.06.1992BGBl. Nr. 288/1992

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ParlMG

Index

10/05 Bezüge, Unvereinbarkeit

Text

Geltendmachung des Vergütungsanspruches

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Zur Geltendmachung des Vergütungsanspruches ist ein schriftlicher vom Mitglied des Nationalrates eigenhändig unterschriebener Antrag an den Präsidenten des Nationalrates zu richten. Diesem Antrag sind eine Beschreibung der in Aussicht genommenen Tätigkeit des parlamentarischen Mitarbeiters, eine Abschrift des Dienst- oder Werkvertrages sowie sonstiger Unterlagen, die zur Beurteilung des Vergütungsanspruches und zur Anmeldung bei der Sozialversicherung notwendig sind, anzuschließen.
  2. Absatz 2,Ebenso sind alle Angaben, die Veränderungen in der Beurteilung des Vergütungsanspruches, insbesondere für Meldungen bei der Sozialversicherung ergeben können, unverzüglich dem Präsidenten des Nationalrates zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Bei Aufnahme eines Dienstverhältnisses wird die Vergütung frühestens ab dem Zeitpunkt gewährt, in dem der Antrag eingebracht wurde. Veränderungen sind bis spätestens 15. des Monats, für den die Vergütung gebührt, zu melden.
  4. Absatz 4,Der Präsident des Nationalrates entscheidet, ob für den gestellten Antrag die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Auf das Verfahren ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2015

Gesetzesnummer

10001185

Dokumentnummer

NOR12013831

alte Dokumentnummer

N1199220912J