Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Parlamentsmitarbeiterinnen- und Parlamentsmitarbeitergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 288/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 64/1997Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9aParagraph 9 a
Inkrafttretensdatum
01.04.1997
Außerkrafttretensdatum
31.07.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 64/1997
Index
10/05 Bezüge, Unvereinbarkeit
Text
Bürokosten im Wahlkreis
§ 9a.Paragraph 9 a,
Dem Mitglied des Nationalrates und des Bundesrates werden nach Maßgabe der diesbezüglichen Ansätze im Bundesfinanzgesetz nachgewiesene Bürokosten am Ort des Mittelpunktes der politischen Tätigkeit, wie Kosten für die Miete oder Zurverfügungstellung eines Büros und Betriebskosten des Büros sowie sonstige unmittelbar aus der Ausübung des Mandates entstehende Kosten einschließlich von Fahrtkosten nach Maßgabe von Richtlinien ersetzt, die der Präsident des Nationalrates - für Mitglieder des Bundesrates nach Anhörung des Präsidenten des Bundesrates - nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz erläßt. Die Richtlinien können auch vorsehen, daß dem Abgeordneten bestimmte Sachleistungen zum Betrieb des Büros zur Verfügung gestellt werden. Vorschläge für solche Richtlinien werden von einem Ausschuß erarbeitet, der aus drei Wirtschaftstreuhändern besteht, die vom Präsidenten der Kammer der Wirtschaftstreuhänder ernannt werden. § 8 findet sinngemäße Anwendung. Dem Mitglied des Nationalrates und des Bundesrates werden nach Maßgabe der diesbezüglichen Ansätze im Bundesfinanzgesetz nachgewiesene Bürokosten am Ort des Mittelpunktes der politischen Tätigkeit, wie Kosten für die Miete oder Zurverfügungstellung eines Büros und Betriebskosten des Büros sowie sonstige unmittelbar aus der Ausübung des Mandates entstehende Kosten einschließlich von Fahrtkosten nach Maßgabe von Richtlinien ersetzt, die der Präsident des Nationalrates - für Mitglieder des Bundesrates nach Anhörung des Präsidenten des Bundesrates - nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz erläßt. Die Richtlinien können auch vorsehen, daß dem Abgeordneten bestimmte Sachleistungen zum Betrieb des Büros zur Verfügung gestellt werden. Vorschläge für solche Richtlinien werden von einem Ausschuß erarbeitet, der aus drei Wirtschaftstreuhändern besteht, die vom Präsidenten der Kammer der Wirtschaftstreuhänder ernannt werden. Paragraph 8, findet sinngemäße Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2011
Dokumentnummer
NOR12015879
alte Dokumentnummer
N1199656458J