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§ 9a ParlMG

Fassungen
01.04.1997 bis 31.07.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9a01.04.199731.07.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 64/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Parlamentsmitarbeiterinnen- und Parlamentsmitarbeitergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9 a

Inkrafttretensdatum

01.04.1997

Außerkrafttretensdatum

31.07.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 64/1997

Abkürzung

ParlMG

Index

10/05 Bezüge, Unvereinbarkeit

Text

Bürokosten im Wahlkreis

Paragraph 9 a,

Dem Mitglied des Nationalrates und des Bundesrates werden nach Maßgabe der diesbezüglichen Ansätze im Bundesfinanzgesetz nachgewiesene Bürokosten am Ort des Mittelpunktes der politischen Tätigkeit, wie Kosten für die Miete oder Zurverfügungstellung eines Büros und Betriebskosten des Büros sowie sonstige unmittelbar aus der Ausübung des Mandates entstehende Kosten einschließlich von Fahrtkosten nach Maßgabe von Richtlinien ersetzt, die der Präsident des Nationalrates - für Mitglieder des Bundesrates nach Anhörung des Präsidenten des Bundesrates - nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz erläßt. Die Richtlinien können auch vorsehen, daß dem Abgeordneten bestimmte Sachleistungen zum Betrieb des Büros zur Verfügung gestellt werden. Vorschläge für solche Richtlinien werden von einem Ausschuß erarbeitet, der aus drei Wirtschaftstreuhändern besteht, die vom Präsidenten der Kammer der Wirtschaftstreuhänder ernannt werden. Paragraph 8, findet sinngemäße Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2011

Gesetzesnummer

10001185

Dokumentnummer

NOR12015879

alte Dokumentnummer

N1199656458J