Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Parteiengesetz 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 56/2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2022Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11aParagraph 11 a
Index
10/12 Politische Parteien, Interessenvertretung
Text
Transparenz
§ 11a.Paragraph 11 a,
(1)Absatz eins,Zur begleitenden Analyse der Aufwendungen für Wahlkämpfe und zur Kontrolle der Wahlwerbungsausgaben sowie der Wahlwerbungsberichte ist der Rechnungshof zuständig. Er soll dafür eine Woche vor dem Stichtag drei Sachverständige aus dem Bereich der Transparenz-und Kampagnenforschung, aus dem Gebiet des Medienwesens sowie aus dem Kreis von Wirtschaftsprüfern bestellen, die die Wahlkämpfe der wahlwerbenden Parteien analysieren und jeweils in einem Gutachten die Plausibilität der Einhaltung der Beschränkung der Wahlwerbungsausgaben beurteilen.
(2)Absatz 2,Dieses Gutachten ist der jeweiligen wahlwerbenden Partei möglichst fünf Monate nach dem Wahltag zu übermitteln. Die wahlwerbenden Parteien können innerhalb von einem Monat nach Übermittlung schriftliche Stellungnahmen zu dem Gutachten abgeben. Die Gutachten und die Stellungnahmen sind möglichst sechs Monate nach dem Wahltag auf der Homepage des unabhängigen Parteien-Transparenz-Senats zu veröffentlichen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 1 Z 32, BGBl. I Nr. 125/2022)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 32,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2022,)
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2022
Dokumentnummer
NOR40245751