Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Parteiengesetz 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 56/2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2022Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12bParagraph 12 b
Index
10/12 Politische Parteien, Interessenvertretung
Text
Verfahren
§ 12b.Paragraph 12 b,
(1)Absatz eins,Für die Verwaltungsstrafen nach § 12a Abs. 2, Abs. 2a, Abs. 3 und Abs. 4 Z 2 dieses Bundesgesetz gilt § 31 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, mit der Maßgabe, dass die Fristen mit jenem Tag beginnen, an dem der Rechenschaftsbericht über den Zeitraum, in dem das verbotene Verhalten beendet oder die Unterlassung des gebotenen Verhaltens begonnen wurde, gemäß § 5 Abs. 7 letzter Satz erster Fall an den Rechnungshof zu übermitteln ist. Für die Verwaltungsstrafen nach § 12a Abs. 4 Z 1 und Abs. 5 gilt § 31 VStG mit der Maßgabe, dass die Fristen mit jenem Tag beginnen, an dem der Rechenschaftsbericht, auf den sich das verbotene Verhalten bezieht, abgegeben wurde.Für die Verwaltungsstrafen nach Paragraph 12 a, Absatz 2,, Absatz 2 a,, Absatz 3 und Absatz 4, Ziffer 2, dieses Bundesgesetz gilt Paragraph 31, Verwaltungsstrafgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, mit der Maßgabe, dass die Fristen mit jenem Tag beginnen, an dem der Rechenschaftsbericht über den Zeitraum, in dem das verbotene Verhalten beendet oder die Unterlassung des gebotenen Verhaltens begonnen wurde, gemäß Paragraph 5, Absatz 7, letzter Satz erster Fall an den Rechnungshof zu übermitteln ist. Für die Verwaltungsstrafen nach Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer eins und Absatz 5, gilt Paragraph 31, VStG mit der Maßgabe, dass die Fristen mit jenem Tag beginnen, an dem der Rechenschaftsbericht, auf den sich das verbotene Verhalten bezieht, abgegeben wurde. (2)Absatz 2,Die Verhängung einer Geldbuße nach diesem Bundesgesetz ist nur binnen einer Frist von drei Jahren zulässig, wobei der Lauf der Frist mit jenem Datum beginnt, zu dem der Rechenschaftsbericht über den Zeitraum, in dem das verbotene Verhalten beendet oder die Unterlassung des gebotenen Verhaltens begonnen wurde, gemäß § 5 Abs. 7 letzter Satz erster Fall an den Rechnungshof zu übermitteln ist.Die Verhängung einer Geldbuße nach diesem Bundesgesetz ist nur binnen einer Frist von drei Jahren zulässig, wobei der Lauf der Frist mit jenem Datum beginnt, zu dem der Rechenschaftsbericht über den Zeitraum, in dem das verbotene Verhalten beendet oder die Unterlassung des gebotenen Verhaltens begonnen wurde, gemäß Paragraph 5, Absatz 7, letzter Satz erster Fall an den Rechnungshof zu übermitteln ist.
(3)Absatz 3,Rechtskräftig verhängte Geldbußen gemäß § 12 werden zur Einbringung von den Auszahlungen nach dem Parteien-Förderungsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 57/2012, in Abzug gebracht.Rechtskräftig verhängte Geldbußen gemäß Paragraph 12, werden zur Einbringung von den Auszahlungen nach dem Parteien-Förderungsgesetz 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2012,, in Abzug gebracht.
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2022
Dokumentnummer
NOR40245758