Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Patentschutz-Überleitungsgesetz 1950
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 128/1950Bundesgesetzblatt Nr. 128 aus 1950,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Text
§ 12.Paragraph 12,
Eine innerhalb von sechs Monaten vor der ursprünglichen Anmeldung erfolgte Beschreibung oder Benützung, die auf der Erfindung des Anmelders oder seines Rechtsnachfolgers beruht, bleibt außer Betracht
für den Rechtsbestand der im § 6 Abs. 1 Z. 1 lit. d angeführten Patente,für den Rechtsbestand der im Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, angeführten Patente,
für die Erteilung und den Bestand eines Patentes auf Grund eines Verfahrens gemäß § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 lit. b und Abs. 2.für die Erteilung und den Bestand eines Patentes auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins, Litera b und Absatz 2,
für Patentanmeldungen, die beim Österreichischen Patentamt in der Zeit vom 13. August 1945 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgten.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2025
Dokumentnummer
NOR40208295