Rechtstracker.at

§ 18 Patent-ÜG. 1950

Fassungen
ab 29.09.1951 — BGBl. Nr. 210/1951
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 18 heute29.09.1951 § → § BGBl. Nr. 210/1951
§ 1828.07.195028.09.1951 BGBl. Nr. 128/1950 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Patentschutz-Überleitungsgesetz 1950

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 128 aus 1950, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1951,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

29.09.1951BGBl. Nr. 210/1951

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Patent-ÜG. 1950

Index

26/03 Patentrecht

Text

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Mit dem Antrag auf Eintragung nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, ist die Zahlung der halben Jahresgebühr 1945 und der ganzen Jahresgebühren 1946 und 1947 nachzuweisen. Im übrigen finden die Bestimmungen des Paragraph 114, Patentgesetz mit der im Absatz 4, vorgesehenen Änderung Anwendung. Jahresgebühren für die Zeit vor 1945 werden nicht eingehoben.
  2. Absatz 2,Mit dem Antrag auf Eintragung nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, ist die Zahlung der für die betreffenden Anträge in Paragraph 116, Patentgesetz vorgesehenen Gebühren nachzuweisen.
  3. Absatz 3,Mit dem Antrag nach Paragraph 7, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins und 2 ist die Zahlung einer Gebühr nachzuweisen, auf welche die im Paragraph 114, Patentgesetz enthaltenen Bestimmungen über die Anmeldegebühr Anwendung finden.
  4. Absatz 4,Fehlt bei der Einbringung des Antrages der Nachweis der Gebührenzahlung, so ist der Antrag zurückzuweisen. Eine Rückzahlung der mit dem Antrag nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 7, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins und 2 zu entrichtenden Gebühren findet nicht statt. Über eine Rückzahlung der mit dem Antrag nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, zu entrichtenden Gebühren entscheidet das Patentamt nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des Einzelfalles.

Im RIS seit

10.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2018

Gesetzesnummer

20010329

Dokumentnummer

NOR40208373