Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Patentschutz-Überleitungsgesetz 1950
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 128/1950Bundesgesetzblatt Nr. 128 aus 1950,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Text
§ 22.Paragraph 22,
Für die Dauer der Übergangsbestimmungen des Abschnittes IV sind die wieder inkraftgesetzten Vorschriften des Abschnittes I, soweit sie mit diesen in Widerspruch stehen, unwirksam. Für die Dauer der Übergangsbestimmungen des Abschnittes römisch vier sind die wieder inkraftgesetzten Vorschriften des Abschnittes römisch eins, soweit sie mit diesen in Widerspruch stehen, unwirksam.
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2018
Dokumentnummer
NOR40208305