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§ 25 Patent-ÜG. 1950

Fassungen
ab 28.07.1950 — BGBl. Nr. 128/1950 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 25 heute28.07.1950 BGBl. Nr. 128/1950 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Patentschutz-Überleitungsgesetz 1950

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 128 aus 1950,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

28.07.1950BGBl. Nr. 128/1950

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Patent-ÜG. 1950

Index

26/03 Patentrecht

Text

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Die vorläufigen Patentregister-Einlagen sind mit sämtlichen Beilagen im Patentamt zur allgemeinen Einsicht auszulegen. Die Auslegung ist im Patentblatt anzuzeigen. Die Bestimmungen des Paragraph 57, Absatz eins und 3 Patentgesetz gelten sinngemäß.
  2. Absatz 2,Alle Personen, die sich durch eine Eintragung nach Paragraph 6, in ihren Rechten verletzt erachten, können Einspruch erheben, widrigenfalls die in der vorläufigen Patentregister-Einlage verzeichnete Eintragung die Wirkung einer Eintragung in das Patentregister erlangt.
  3. Absatz 3,Das Verfahren über einen Einspruch nach Absatz 2, richtet sich nach den Bestimmungen der Paragraphen 58 bis 61 und 63 Patentgesetz.

Im RIS seit

10.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2018

Gesetzesnummer

20010329

Dokumentnummer

NOR40208308