Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Patentschutz-Überleitungsgesetz 1950
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 128/1950Bundesgesetzblatt Nr. 128 aus 1950,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Text
§ 27.Paragraph 27,
(1)Absatz eins,Die Abweisung des Antrages nach § 6, der Einspruch und die Beschwerde (§ 25 Abs. 2 und 3) sind anzumerken.Die Abweisung des Antrages nach Paragraph 6,, der Einspruch und die Beschwerde (Paragraph 25, Absatz 2 und 3) sind anzumerken.
(2)Absatz 2,Nach rechtskräftiger Beendigung des Eintragungsverfahrens sind die Anmerkungen nach Abs. 1 von Amts wegen zu löschen.Nach rechtskräftiger Beendigung des Eintragungsverfahrens sind die Anmerkungen nach Absatz eins, von Amts wegen zu löschen.
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2018
Dokumentnummer
NOR40208310