Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Patentschutz-Überleitungsgesetz 1950
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 128/1950Bundesgesetzblatt Nr. 128 aus 1950,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32Paragraph 32
Text
§ 32.Paragraph 32,
Eingaben, die eine Neueintragung bei den gemäß § 6 Abs. 1 beantragten Eintragungen zum Gegenstand haben, sind in der vorläufigen Patentregister-Einlage mit Bleistift ersichtlich zu machen. Sie sind nach Eröffnung des neuen Patentregisters in der Reihenfolge ihres Einlangens zu erledigen. Eingaben, die eine Neueintragung bei den gemäß Paragraph 6, Absatz eins, beantragten Eintragungen zum Gegenstand haben, sind in der vorläufigen Patentregister-Einlage mit Bleistift ersichtlich zu machen. Sie sind nach Eröffnung des neuen Patentregisters in der Reihenfolge ihres Einlangens zu erledigen.
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2018
Dokumentnummer
NOR40208315