Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Patentschutz-Überleitungsgesetz 1950
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 128/1950 aufgehoben durch BGBl. Nr. 78/1969Bundesgesetzblatt Nr. 128 aus 1950, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1969,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Text
IV. Übergangsbestimmungen.römisch vier. Übergangsbestimmungen.
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Nachgenannte, durch § 1 wieder in Kraft gesetzte österreichische Rechtsvorschriften werden bis auf weiteres abgeändert wie folgt:Nachgenannte, durch Paragraph eins, wieder in Kraft gesetzte österreichische Rechtsvorschriften werden bis auf weiteres abgeändert wie folgt:
Die Überprüfung einer Patentanmeldung in der Richtung, ob die Erfindung offenbar bereits Gegenstand eines auf Grund einer früheren Anmeldung erteilten Patentes ist (§ 55 Abs. 3 und § 56 Abs. 1 Patentgesetz), entfällt.Die Überprüfung einer Patentanmeldung in der Richtung, ob die Erfindung offenbar bereits Gegenstand eines auf Grund einer früheren Anmeldung erteilten Patentes ist (Paragraph 55, Absatz 3 und Paragraph 56, Absatz eins, Patentgesetz), entfällt.
Nachstehende Fristen werden verlängert, und zwar
in § 39 Abs. 1, § 63 Abs. 1 und § 87 Abs. 3 des Patentgesetzes die Frist von einem Monat auf zwei Monate,in Paragraph 39, Absatz eins,, Paragraph 63, Absatz eins und Paragraph 87, Absatz 3, des Patentgesetzes die Frist von einem Monat auf zwei Monate,
in § 57 Abs. 3 und § 58 Abs. 1 des Patentgesetzes die Frist von zwei Monaten auf vier Monate,in Paragraph 57, Absatz 3 und Paragraph 58, Absatz eins, des Patentgesetzes die Frist von zwei Monaten auf vier Monate,
im § 85c Abs. 1 des Patentgesetzes die Frist von zwei Monaten auf sechs Monate. Die Bestimmung, wonach der Wiedereinsetzungsantrag spätestens binnen zwölf Monaten nach dem Tag, an dem die Frist abgelaufen ist, zu überreichen ist, entfällt.im Paragraph 85 c, Absatz eins, des Patentgesetzes die Frist von zwei Monaten auf sechs Monate. Die Bestimmung, wonach der Wiedereinsetzungsantrag spätestens binnen zwölf Monaten nach dem Tag, an dem die Frist abgelaufen ist, zu überreichen ist, entfällt.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen des Abs. 1 treten an einem vom Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau im Verordnungsweg festzusetzenden Tag wieder außer Kraft.Die Bestimmungen des Absatz eins, treten an einem vom Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau im Verordnungsweg festzusetzenden Tag wieder außer Kraft.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 210/1951
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2025
Dokumentnummer
NOR40208370