Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Patentverträge-Einführungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 52/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2023Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14bParagraph 14 b
Beachte
Tritt mit dem Inkrafttreten des Übereinkommens über die Anwendung des Artikels 65 des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente außer Kraft (vgl. § 25c).Tritt mit dem Inkrafttreten des Übereinkommens über die Anwendung des Artikels 65 des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente außer Kraft vergleiche Paragraph 25 c,).
Text
Übersetzung der europäischen Patentschrift
§ 14b.Paragraph 14 b,
Wird der Antrag des Inhabers eines europäischen Patentes auf einheitliche Wirkung zurückgewiesen, beginnt die im § 5 vorgesehene dreimonatige Frist zur Vorlage der Übersetzung mit dem Tag zu laufen, Wird der Antrag des Inhabers eines europäischen Patentes auf einheitliche Wirkung zurückgewiesen, beginnt die im Paragraph 5, vorgesehene dreimonatige Frist zur Vorlage der Übersetzung mit dem Tag zu laufen,
an dem die Entscheidung des Europäischen Patentamtes oder
bei einer Klage nach Art. 32 Abs. 1 lit. i des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht, BGBl. III Nr. 13/2022, an dem die Entscheidung des Einheitlichen Patentgerichtesbei einer Klage nach Artikel 32, Absatz eins, Litera i, des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 13 aus 2022,, an dem die Entscheidung des Einheitlichen Patentgerichtes
Rechtskraft erlangt.
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2023
Dokumentnummer
NOR40252884