Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Patentverträge-Einführungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 52/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2023Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14fParagraph 14 f
Text
Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen und Anordnungen des Einheitlichen Patentgerichtes
§ 14f.Paragraph 14 f,
Den in § 2 Abs. 2 der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, genannten Akten und Urkunden stehen die Entscheidungen und Anordnungen des Einheitlichen Patentgerichts gemäß Art. 82 des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht gleich. Die Vollstreckung erfolgt ohne gesonderte Vollstreckbarerklärung unter den gleichen Bedingungen wie bei einem im Geltungsgebiet dieses Gesetzes errichteten Exekutionstitel. Den in Paragraph 2, Absatz 2, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, genannten Akten und Urkunden stehen die Entscheidungen und Anordnungen des Einheitlichen Patentgerichts gemäß Artikel 82, des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht gleich. Die Vollstreckung erfolgt ohne gesonderte Vollstreckbarerklärung unter den gleichen Bedingungen wie bei einem im Geltungsgebiet dieses Gesetzes errichteten Exekutionstitel.
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2023
Dokumentnummer
NOR40252889