Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Patentverträge-Einführungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 52/1979Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1979,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Text
Gemeinsame Bestimmungen
Formale Erfordernisse der Übersetzung
§ 21.Paragraph 21,
Durch Verordnung des Präsidenten des Österreichischen Patentamtes sind die formalen Erfordernisse einer vom Anmelder nach diesem Bundesgesetz einzureichenden Übersetzung oder ihrer Berichtigung näher zu regeln. Bei Erlassung dieser Verordnung ist auf möglichste Zweckmäßigkeit und Einfachheit sowie auf die Erfordernisse der vorgesehenen Art der Veröffentlichung der Übersetzung Bedacht zu nehmen. Eine Beglaubigung kann nicht gefordert werden.
Anmerkung
V über die formalen Erfordernisse der nach dem PatV-EG einzureichenden Übersetzungen, PBl. S 32/1982.
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2020
Dokumentnummer
NOR12031424
Alte Dokumentnummer
N2197914512T