Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Patentverträge-Einführungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 52/1979Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1979,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Text
Patentregister
§ 7.Paragraph 7,
Eintragungen zu europäischen Patenten sind in einen besonderen Teil des Patentregisters (§ 80 PatG) vorzunehmen und haben dieselbe Wirkung wie Eintragungen im übrigen Teil des Registers. Eintragungen zu europäischen Patenten sind in einen besonderen Teil des Patentregisters (Paragraph 80, PatG) vorzunehmen und haben dieselbe Wirkung wie Eintragungen im übrigen Teil des Registers.
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2020
Dokumentnummer
NOR12031409
Alte Dokumentnummer
N2197914497T