Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Patientenverfügungs-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 55/2006Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
4. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
Unwirksamkeit
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Eine Patientenverfügung ist unwirksam, wenn
sie nicht frei und ernstlich erklärt oder durch Irrtum, List, Täuschung oder physischen oder psychischen Zwang veranlasst wurde,
ihr Inhalt strafrechtlich nicht zulässig ist oder
der Stand der medizinischen Wissenschaft sich im Hinblick auf den Inhalt der Patientenverfügung seit ihrer Errichtung wesentlich geändert hat.
(2)Absatz 2,Eine Patientenverfügung verliert ihre Wirksamkeit, wenn sie der Patient selbst widerruft oder zu erkennen gibt, dass sie nicht mehr wirksam sein soll.
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2017
Dokumentnummer
NOR40077282