Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Patientenverfügungs-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 55/2006Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Verwaltungsstrafbestimmung zum Schutz vor Missbrauch
§ 15.Paragraph 15,
Wer den Zugang zu Einrichtungen der Behandlung, Pflege oder Betreuung oder den Erhalt solcher Leistungen davon abhängig macht, dass eine Patientenverfügung errichtet oder dies unterlassen wird, begeht, sofern die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 25 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 50 000 Euro, zu bestrafen.
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2017
Dokumentnummer
NOR40077287