Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Pflegeausbildungs-Zweckzuschussgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 105/2022Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
Evaluierung
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat das Recht, den Einsatz sowie die Auswirkung der Zweckzuschüsse einer begleitenden Evaluierung zu unterziehen, um die widmungsgemäße Verwendung der Zweckzuschüsse zu prüfen und zu plausibilisieren. Die Evaluierung wird vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz oder von einer von diesem zu beauftragenden Stelle durchgeführt.
(2)Absatz 2,Die Länder sind verpflichtet, den Bund bei der Evaluierung gemäß Abs. 1 bestmöglich zu unterstützen.Die Länder sind verpflichtet, den Bund bei der Evaluierung gemäß Absatz eins, bestmöglich zu unterstützen.
Zuletzt aktualisiert am
19.07.2022
Dokumentnummer
NOR40246044