Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Post-Betriebsverfassungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 326/1996Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Aufgaben der Betriebsversammlung
§ 11.Paragraph 11,
Der Betriebsversammlung obliegt:
Behandlung von Berichten des Vertrauenspersonenausschusses und der Rechnungsprüfer;
Wahl des Wahlausschusses für die Wahl des Vertrauenspersonenausschusses nach Maßgabe des § 27;Wahl des Wahlausschusses für die Wahl des Vertrauenspersonenausschusses nach Maßgabe des Paragraph 27,;
Beschlußfassung über die Einhebung und Höhe einer Personalvertretungsumlage sowie über die Art und Weise der Auflösung des Personalvertretungsfonds nach Maßgabe der §§ 48 und 49;Beschlußfassung über die Einhebung und Höhe einer Personalvertretungsumlage sowie über die Art und Weise der Auflösung des Personalvertretungsfonds nach Maßgabe der Paragraphen 48 und 49;
Wahl der Rechnungsprüfer nach Maßgabe des § 50;Wahl der Rechnungsprüfer nach Maßgabe des Paragraph 50,;
Enthebung der Rechnungsprüfer nach Maßgabe des § 50;Enthebung der Rechnungsprüfer nach Maßgabe des Paragraph 50,;
Enthebung des Vertrauenspersonenausschusses;
Enthebung des Wahlausschusses nach Maßgabe des § 28 Abs. 5;Enthebung des Wahlausschusses nach Maßgabe des Paragraph 28, Absatz 5,;
Beschlußfassung über eine Fortsetzung der Funktion des Vertrauenspersonenausschusses nach Wiederaufnahme des Betriebes nach Maßgabe des § 38.Beschlußfassung über eine Fortsetzung der Funktion des Vertrauenspersonenausschusses nach Wiederaufnahme des Betriebes nach Maßgabe des Paragraph 38,
Zuletzt aktualisiert am
13.02.2026
Dokumentnummer
NOR12111775
alte Dokumentnummer
N6199656168J