Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Post-Betriebsverfassungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 326/1996Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Einberufung
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Die Betriebsversammlung ist vom Vertrauenspersonenausschuß einzuberufen.
(2)Absatz 2,Besteht kein Vertrauenspersonenausschuß oder ist er vorübergehend funktionsunfähig, so sind zur Einberufung berechtigt:
der an Lebensjahren älteste Arbeitnehmer oder mindestens so viele stimmberechtigte Arbeitnehmer, als Vertrauenspersonenausschußmitglieder zu wählen sind;
eine zuständige freiwillige Berufsvereinigung oder die gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmer, wenn die nach Z 1 zur Einberufung Berechtigten trotz Aufforderung die Einberufung innerhalb von zwei Wochen nicht vornehmen.eine zuständige freiwillige Berufsvereinigung oder die gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmer, wenn die nach Ziffer eins, zur Einberufung Berechtigten trotz Aufforderung die Einberufung innerhalb von zwei Wochen nicht vornehmen.
(3)Absatz 3,Die Einberufung der Betriebsversammlung hat unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
13.02.2026
Dokumentnummer
NOR12111777
alte Dokumentnummer
N6199656170J