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§ 34 PBVG

Fassungen
ab 01.07.1996 — BGBl. Nr. 326/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 34 heute01.07.1996 BGBl. Nr. 326/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Post-Betriebsverfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34

Inkrafttretensdatum

01.07.1996BGBl. Nr. 326/1996

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PBVG

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer

Paragraph 34,

Vor Ablauf des im Paragraph 33, Absatz eins, bezeichneten Zeitraumes endet die Tätigkeitsdauer

  1. Ziffer eins
    des Zentralausschusses, wenn das Unternehmen aufgelöst wird oder dem Unternehmen nur mehr ein Betrieb angehört;
  2. Ziffer 2
    des Personalausschusses, wenn sämtliche Betriebe in seinem Wirkungsbereich dauernd eingestellt werden oder seinem Wirkungsbereich nur mehr ein Betrieb angehört;
  3. Ziffer 3
    des Vertrauenspersonenausschusses, wenn
    1. Litera a
      der Betrieb dauernd eingestellt wird;
    2. Litera b
      die Betriebsversammlung die Enthebung des Vertrauenspersonenausschusses beschließt;
  4. Ziffer 4
    des jeweiligen Personalvertretungsorgans, wenn
    1. Litera a
      das Personalvertretungsorgan dauernd funktionsunfähig wird, insbesondere wenn die Zahl der Mitglieder unter die Hälfte der in den Paragraphen 18, Absatz eins, 20, Absatz eins, 22, Absatz eins, festgesetzten Mitgliederzahl sinkt;
    2. Litera b
      das Personalvertretungsorgan seinen Rücktritt beschließt;
    3. Litera c
      das Gericht die Wahl für ungültig erklärt;
    4. Litera d
      das Personalvertretungsorgan im Hinblick auf die durch ein erstes Urteil eines Gerichtes erster Instanz ausgesprochene Ungültigkeitserklärung der Wahl des zuvor gewählten Personalvertretungsorgans gewählt, die erhobene Anfechtungsklage schließlich aber rechtskräftig abgewiesen worden ist und die Tätigkeitsdauer des zuvor gewählten Personalvertretungsorgans noch nicht gemäß Paragraph 33, Absatz eins, beendet ist.

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2026

Gesetzesnummer

10009010

Dokumentnummer

NOR12111798

alte Dokumentnummer

N6199656191J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/326/P34/NOR12111798