Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Post-Betriebsverfassungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 326/1996Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 37Paragraph 37
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
§ 37.Paragraph 37,
(1)Absatz eins,Werden Betriebsteile oder Betriebe zu einem neuen Betrieb im Sinne des § 34 ArbVG oder des § 4 zusammengeschlossen, so bilden die Organe der Arbeitnehmerschaft bis zur Neuwahl von Organen der Arbeitnehmerschaft, längstens aber bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Zusammenschluß, ein Organ der Arbeitnehmerschaft (einheitlicher Betriebsrat oder einheitliches Personalvertretungsorgan); §§ 40 und 41 gelten sinngemäß.Werden Betriebsteile oder Betriebe zu einem neuen Betrieb im Sinne des Paragraph 34, ArbVG oder des Paragraph 4, zusammengeschlossen, so bilden die Organe der Arbeitnehmerschaft bis zur Neuwahl von Organen der Arbeitnehmerschaft, längstens aber bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Zusammenschluß, ein Organ der Arbeitnehmerschaft (einheitlicher Betriebsrat oder einheitliches Personalvertretungsorgan); Paragraphen 40 und 41 gelten sinngemäß.
(2)Absatz 2,§ 36 Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 gilt sinngemäß.Paragraph 36, Absatz 2, erster Satz und Absatz 3, gilt sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
13.02.2026
Dokumentnummer
NOR12111801
alte Dokumentnummer
N6199656194J