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§ 39 PBVG

Fassungen
ab 01.07.1996 — BGBl. Nr. 326/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 39 heute01.07.1996 BGBl. Nr. 326/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Post-Betriebsverfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 39

Inkrafttretensdatum

01.07.1996BGBl. Nr. 326/1996

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PBVG

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Beginn und Erlöschen der Mitgliedschaft

Paragraph 39,

  1. Absatz eins,Die Mitgliedschaft zu einem Personalvertretungsorgan (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) beginnt mit Annahme der Wahl und erlischt, wenn
    1. Ziffer eins
      die Tätigkeitsdauer des Personalvertretungsorgans endet;
    2. Ziffer 2
      das Mitglied zurücktritt;
    3. Ziffer 3
      das Mitglied aus dem aktiven Dienstverhältnis ausscheidet;
    4. Ziffer 4
      das Mitglied aus dem Betrieb, dem Wirkungsbereich eines Personalauschusses oder aus dem Unternehmen ausscheidet.
  2. Absatz 2,Die Mitgliedschaft aller Mitglieder eines Personalvertretungsorgans erlischt, wenn die Konstituierung des Personalvertretungsorgans nicht innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der im Paragraph 41, Absatz eins, gesetzten Frist erfolgt.
  3. Absatz 3,Die Mitgliedschaft zu einem Personalvertretungsorgan ist vom Gericht auf Grund einer Klage abzuerkennen, wenn das Mitglied die Wählbarkeit nicht oder nicht mehr besitzt. Ist der Verlust der Wählbarkeit in der Eigenschaft als leitender Angestellter begründet, ist die Mitgliedschaft nur dann abzuerkennen, wenn diese im Einzelfall mit der Position des Arbeitnehmers unvereinbar ist. Zur Klage sind das Personalvertretungsorgan, jedes Mitglied dieses Personalvertretungsorgans und der Betriebsinhaber berechtigt.

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2026

Gesetzesnummer

10009010

Dokumentnummer

NOR12111803

alte Dokumentnummer

N6199656196J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/326/P39/NOR12111803