Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Post-Betriebsverfassungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 326/1996Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 39Paragraph 39
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Beginn und Erlöschen der Mitgliedschaft
§ 39.Paragraph 39,
(1)Absatz eins,Die Mitgliedschaft zu einem Personalvertretungsorgan (§ 9 Abs. 1 Z 2 bis 4) beginnt mit Annahme der Wahl und erlischt, wennDie Mitgliedschaft zu einem Personalvertretungsorgan (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) beginnt mit Annahme der Wahl und erlischt, wenn
die Tätigkeitsdauer des Personalvertretungsorgans endet;
das Mitglied zurücktritt;
das Mitglied aus dem aktiven Dienstverhältnis ausscheidet;
das Mitglied aus dem Betrieb, dem Wirkungsbereich eines Personalauschusses oder aus dem Unternehmen ausscheidet.
(2)Absatz 2,Die Mitgliedschaft aller Mitglieder eines Personalvertretungsorgans erlischt, wenn die Konstituierung des Personalvertretungsorgans nicht innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der im § 41 Abs. 1 gesetzten Frist erfolgt.Die Mitgliedschaft aller Mitglieder eines Personalvertretungsorgans erlischt, wenn die Konstituierung des Personalvertretungsorgans nicht innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der im Paragraph 41, Absatz eins, gesetzten Frist erfolgt.
(3)Absatz 3,Die Mitgliedschaft zu einem Personalvertretungsorgan ist vom Gericht auf Grund einer Klage abzuerkennen, wenn das Mitglied die Wählbarkeit nicht oder nicht mehr besitzt. Ist der Verlust der Wählbarkeit in der Eigenschaft als leitender Angestellter begründet, ist die Mitgliedschaft nur dann abzuerkennen, wenn diese im Einzelfall mit der Position des Arbeitnehmers unvereinbar ist. Zur Klage sind das Personalvertretungsorgan, jedes Mitglied dieses Personalvertretungsorgans und der Betriebsinhaber berechtigt.
Zuletzt aktualisiert am
13.02.2026
Dokumentnummer
NOR12111803
alte Dokumentnummer
N6199656196J