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§ 5 PBVG

Fassungen
ab 01.07.1996 — BGBl. Nr. 326/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute01.07.1996 BGBl. Nr. 326/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Post-Betriebsverfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.07.1996BGBl. Nr. 326/1996

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PBVG

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Arbeitnehmerbegriff

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Arbeitnehmer im Sinne des römisch zwei. Teiles sind alle im Rahmen des Betriebs bzw. Unternehmens beschäftigten Personen, einschließlich der Lehrlinge, ohne Unterschied des Alters.
  2. Absatz 2,Als Arbeitnehmer gelten nicht:
    1. Ziffer eins
      in Betrieben einer juristischen Person die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist;
    2. Ziffer 2
      leitende Angestellte, denen dauernd maßgebender Einfluß auf die Führung des Unternehmens zusteht;
    3. Ziffer 3
      Personen, die vorwiegend zu ihrer Erziehung, Behandlung, Heilung oder Wiedereingliederung beschäftigt werden, sofern sie nicht auf Grund eines Arbeitsvertrages beschäftigt sind;
    4. Ziffer 4
      Personen, die im Vollzug einer verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verwahrungshaft, Untersuchungshaft, Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden vorbeugenden Maßnahme beschäftigt werden;
    5. Ziffer 5
      Personen, die zu Schulungs- und Ausbildungszwecken kurzfristig beschäftigt werden.

Schlagworte

Schulungszweck

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2026

Gesetzesnummer

10009010

Dokumentnummer

NOR12111769

alte Dokumentnummer

N6199656162J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/326/P5/NOR12111769