Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Post-Betriebsverfassungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 326/1996Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Arbeitnehmerbegriff
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Arbeitnehmer im Sinne des II. Teiles sind alle im Rahmen des Betriebs bzw. Unternehmens beschäftigten Personen, einschließlich der Lehrlinge, ohne Unterschied des Alters.Arbeitnehmer im Sinne des römisch zwei. Teiles sind alle im Rahmen des Betriebs bzw. Unternehmens beschäftigten Personen, einschließlich der Lehrlinge, ohne Unterschied des Alters.
(2)Absatz 2,Als Arbeitnehmer gelten nicht:
in Betrieben einer juristischen Person die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist;
leitende Angestellte, denen dauernd maßgebender Einfluß auf die Führung des Unternehmens zusteht;
Personen, die vorwiegend zu ihrer Erziehung, Behandlung, Heilung oder Wiedereingliederung beschäftigt werden, sofern sie nicht auf Grund eines Arbeitsvertrages beschäftigt sind;
Personen, die im Vollzug einer verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verwahrungshaft, Untersuchungshaft, Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden vorbeugenden Maßnahme beschäftigt werden;
Personen, die zu Schulungs- und Ausbildungszwecken kurzfristig beschäftigt werden.
Schlagworte
Schulungszweck
Zuletzt aktualisiert am
13.02.2026
Dokumentnummer
NOR12111769
alte Dokumentnummer
N6199656162J