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§ 53 PBVG

Fassungen
ab 01.08.1998 — BGBl. I Nr. 114/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 53 heute01.08.1998 § → § BGBl. I Nr. 114/1998
§ 5301.10.199631.07.1998 § → § BGBl. Nr. 601/1996
§ 5301.07.199630.09.1996 BGBl. Nr. 326/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Post-Betriebsverfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 53

Inkrafttretensdatum

01.08.1998BGBl. I Nr. 114/1998

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PBVG

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

ABSCHNITT 5
Behindertenvertrauenspersonen

Paragraph 53,

  1. Absatz eins,Sind in einem Betrieb dauernd mindestens fünf begünstigte Behinderte (Paragraph 2, Absatz eins und 3 Behinderteneinstellungsgesetz – BEinstG, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,) beschäftigt, so sind von diesen eine Behindertenvertrauensperson und deren Stellvertreter zu wählen, die die Vertrauensperson im Fall der Verhinderung vertritt. Sind dauernd mindestens 15 begünstigte Behinderte beschäftigt, so sind für jede Behindertenvertrauensperson zwei Stellvertreter zu wählen.
  2. Absatz 2,Die Wahl der Behindertenvertrauensperson und deren Stellvertreter ist tunlichst gemeinsam mit der Wahl des Vertrauenspersonenausschusses durchzuführen.
  3. Absatz 3,Paragraph 22 a, Absatz 3 bis 10 und 13 BEinstG gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
    1. Ziffer eins
      Auf die Durchführung und Anfechtung der Wahl sind die Bestimmungen der Paragraphen 24, Absatz eins, 26, Absatz 2 und 28 bis 32 sinngemäß anzuwenden.
    2. Ziffer 2
      Für die Tätigkeitsdauer gelten die Paragraphen 33, Absatz eins, 34 und 39 Absatz eins und 3 sinngemäß.
    3. Ziffer 3
      Auf die persönlichen Rechte und Pflichten der Behindertenvertrauensperson und ihrer Stellvertreter sind die Paragraphen 65, 66 und 68 bis 71 sinngemäß anzuwenden. In einem Betrieb mit mehr als 400 begünstigten Behinderten ist die Behindertenvertrauensperson von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgelts freizustellen. Die Personalbehindertenvertrauensperson bzw. die Zentralbehindertenvertrauensperson ist freizustellen, wenn im Wirkungsbereich des Personalausschusses bzw. im Unternehmen mehr als 400 begünstigte Behinderte beschäftigt sind.
  4. Absatz 4,Unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 22 a, Absatz 11 und 12 BEinstG sind jeweils für den Wirkungsbereich eines Personalausschusses eine Personalbehindertenvertrauensperson und ein Stellvertreter sowie für das Unternehmen eine Zentralbehindertenvertrauensperson und ein Stellvertreter zu wählen.
  5. Absatz 5,Unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 22 a, Absatz 13 und 14 BEinstG sind eine Konzernbehindertenvertrauensperson und ein Stellvertreter zu wählen, wobei die im Konzern bestehenden Organe der Behindertenvertretung nach diesem Bundesgesetz und die im Konzern bestehenden Organe der Behindertenvertretung nach dem BEinstG zusammenzuwirken haben.

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2026

Gesetzesnummer

10009010

Dokumentnummer

NOR12115010

alte Dokumentnummer

N6199812635U

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/326/P53/NOR12115010