(1)Absatz eins,Auf die Geschäftsführung der Organe der Jugendvertretung sind, sofern das Organ aus mindestens drei Mitgliedern besteht, die Bestimmungen der §§ 41 Abs. 1, 2, 3 erster und dritter Satz, 4 bis 6, 43 Abs. 1, 2 erster und zweiter Satz, 3, 45 erster Satz sowie 47 sinngemäß anzuwenden.Auf die Geschäftsführung der Organe der Jugendvertretung sind, sofern das Organ aus mindestens drei Mitgliedern besteht, die Bestimmungen der Paragraphen 41, Absatz eins, 2, 3, erster und dritter Satz, 4 bis 6, 43 Absatz eins, 2, erster und zweiter Satz, 3, 45 erster Satz sowie 47 sinngemäß anzuwenden.