(1)Absatz eins,Die den Ländern gemäß § 2 Abs. 2 zufließenden Mittel sind für die in § 3 Abs. 1 und 2 angeführten Aufgaben zu verwenden. Die Verteilung der Mittel des Zweckzuschussanteiles eines Landes auf die Sicherung, den Aus- oder Aufbau der einzelnen Dienstleistungen bis zum Kalenderjahr 2016 gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 6, ab dem Kalenderjahr 2017 gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 7 und ab dem Kalenderjahr 2024 gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 8 sowie § 3 Abs. 2 richtet sich primär nach den Erfordernissen sowie den in regionaler Zusammenarbeit mit den Städten, Gemeinden und sonstigen Sozialhilfeträgern zu erstellenden und dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz alljährlich bis 31. Oktober für das Folgejahr, ab dem Jahr 2024 bis 30. September für das Folgejahr, vorzulegenden Sicherungs-, Aus- und Aufbauplänen der Länder. Diese Pläne haben auch die Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 2 zu umfassen.Die den Ländern gemäß Paragraph 2, Absatz 2, zufließenden Mittel sind für die in Paragraph 3, Absatz eins und 2 angeführten Aufgaben zu verwenden. Die Verteilung der Mittel des Zweckzuschussanteiles eines Landes auf die Sicherung, den Aus- oder Aufbau der einzelnen Dienstleistungen bis zum Kalenderjahr 2016 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 6, ab dem Kalenderjahr 2017 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 und ab dem Kalenderjahr 2024 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 8 sowie Paragraph 3, Absatz 2, richtet sich primär nach den Erfordernissen sowie den in regionaler Zusammenarbeit mit den Städten, Gemeinden und sonstigen Sozialhilfeträgern zu erstellenden und dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz alljährlich bis 31. Oktober für das Folgejahr, ab dem Jahr 2024 bis 30. September für das Folgejahr, vorzulegenden Sicherungs-, Aus- und Aufbauplänen der Länder. Diese Pläne haben auch die Maßnahmen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, zu umfassen.