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BGBl. Nr. 558/1980 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002Bundesgesetzblatt Nr. 558 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,
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65/01 Allgemeines Pensionsrecht
Text
Artikel IIIArtikel römisch drei
(Anm.: Zu § 41 Abs. 2 PG 1965, BGBl. Nr. 340)Anmerkung, Zu Paragraph 41, Absatz 2, PG 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340)
Eine Ergänzungszulage nach Art. V Abs. 6 beziehungsweise nach Art. VI Abs. 4 des Bundesgesetzes BGBl. Nr.136/1979 ist nur soweit und solange bei der Bemessung des Ruhe-(Versorgungs-)genusses zu berücksichtigen, als der ruhegenußfähige Monatsbezug hinter dem ruhegenußfähigen Monatsbezug zurückbleibt, der sich unter Zugrundelegung der im Art. XI des erwähnten Gesetzes enthaltenen und nach Abs. 3 dieses Artikels erhöhten Ansätze ergibt. Eine Ergänzungszulage nach Artikel römisch fünf, Absatz 6, beziehungsweise nach Artikel römisch sechs, Absatz 4, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr.136 aus 1979, ist nur soweit und solange bei der Bemessung des Ruhe-(Versorgungs-)genusses zu berücksichtigen, als der ruhegenußfähige Monatsbezug hinter dem ruhegenußfähigen Monatsbezug zurückbleibt, der sich unter Zugrundelegung der im Artikel römisch elf, des erwähnten Gesetzes enthaltenen und nach Absatz 3, dieses Artikels erhöhten Ansätze ergibt.
Schlagworte
Pensionsautomatik, Ruhegenußermittlungsgrundlage, Aufrechnung