Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pensionsgesetz 1965 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 345/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002Bundesgesetzblatt Nr. 345 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
65/01 Allgemeines Pensionsrecht
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IVArtikel römisch vier
(Anm.: Zu § 41 Abs. 2 PG 1965, BGBl. Nr. 340)Anmerkung, Zu Paragraph 41, Absatz 2, PG 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340)
(1)Absatz eins,Der Bemessung des Ruhegenusses von Lehrern der Verwendungsgruppe L 2b 2, in deren ruhegenußfähigem Monatsbezug oder in deren Ruhegenuß im Monat Dezember 1977 eine Dienstzulage gemäß § 59 Abs. 12 des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Fassung enthalten war, ist an deren Stelle ab 1. Jänner 1978 die Dienstzulage im Ausmaß des § 59 Abs. 13 Z 1 lit. c des Gehaltsgesetzes 1956 in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen.Der Bemessung des Ruhegenusses von Lehrern der Verwendungsgruppe L 2b 2, in deren ruhegenußfähigem Monatsbezug oder in deren Ruhegenuß im Monat Dezember 1977 eine Dienstzulage gemäß Paragraph 59, Absatz 12, des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Fassung enthalten war, ist an deren Stelle ab 1. Jänner 1978 die Dienstzulage im Ausmaß des Paragraph 59, Absatz 13, Ziffer eins, Litera c, des Gehaltsgesetzes 1956 in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen.
(2)Absatz 2,Auf Lehrer, in deren ruhegenußfähigem Monatsbezug oder in deren Ruhegenuß im Monat Dezember 1977 eine Dienstzulage nach § 59 Abs. 14 des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Fassung enthalten war, ist diese Bestimmung auch weiterhin anzuwenden.Auf Lehrer, in deren ruhegenußfähigem Monatsbezug oder in deren Ruhegenuß im Monat Dezember 1977 eine Dienstzulage nach Paragraph 59, Absatz 14, des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Fassung enthalten war, ist diese Bestimmung auch weiterhin anzuwenden.
(3)Absatz 3,Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß auch für die Hinterbliebenen und Angehörigen dieser Lehrer.Die Absatz eins und 2 gelten sinngemäß auch für die Hinterbliebenen und Angehörigen dieser Lehrer.
Schlagworte
Pensionsautomatik, Witwe, Waise, frühere Ehefrau,
Ruhegenußermittlungsgrundlage
Dokumentnummer
NOR12161265
Alte Dokumentnummer
N61978159970