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§ 13c PG 1965

Fassungen
01.07.1993 bis 31.05.1996
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 13c01.07.199331.05.1996 aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pensionsgesetz 1965

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13 c

Inkrafttretensdatum

01.07.1993

Außerkrafttretensdatum

31.05.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1996

Abkürzung

PG 1965

Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Text

Beirat für die Gleichwertigkeit der Pensionssysteme

Paragraph 13 c, (1) Beim Bundeskanzleramt ist ein Beirat für die Gleichwertigkeit der Pensionssysteme zu errichten. Dem Beirat haben als stimmberechtigte Mitglieder neun Experten insbesondere aus dem Bereich des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes der öffentlich Bediensteten, der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften und der Technischen Mathematik anzugehören, und zwar:

  1. Ziffer eins
    je zwei Vertreter des Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales,
  2. Ziffer 2
    ein Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen,
  3. Ziffer 3
    ein Vertreter der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst,
  4. Ziffer 4
    ein Vertreter der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten,
  5. Ziffer 5
    ein Vertreter der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten,
  6. Ziffer 6
    ein Vertreter der Gewerkschaft Kunst, Medien und freie Berufe.
  1. Absatz 2,Für jedes Mitglied ist gleichzeitig ein Stellvertreter zu entsenden.
  2. Absatz 3,Der Bundeskanzler bestellt ein Mitglied des Beirates zu dessen Vorsitzenden. Die Amtsdauer des Beirates beträgt jeweils fünf Jahre.
  3. Absatz 4,Die Mitglieder haben Anspruch auf angemessenen Ersatz der Reisekosten und - soweit sie nicht in einem Dienstverhältnis zum Bund stehen oder von den in Absatz eins, genannten Gewerkschaften entsandt werden - auf ein angemessenes Sitzungsgeld für jeden Tag der Teilnahme an einer Sitzung des Beirates. Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsordnung sowie über die Höhe des Sitzungsgeldes erläßt der Bundeskanzler durch Verordnung.

Anmerkung

BVG: Art. XV, BGBl. Nr. 334/1993

Schlagworte

Dienstrecht, Besoldungsrecht, Wirtschaftswissenschaft, Postbediensteter

Gesetzesnummer

10008210

Dokumentnummer

NOR12107192

alte Dokumentnummer

N6199328104J