Rechtstracker.at

§ 15c PG 1965

Fassungen
ab 01.01.2013 — BGBl. I Nr. 35/2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 15c heute01.01.2013 § → § BGBl. I Nr. 35/2012
§ 15c01.07.200431.12.2012 § → § BGBl. I Nr. 134/2004
§ 15c01.10.200030.06.2004 § → § BGBl. I Nr. 86/2001
§ 15c01.01.199530.09.2000 BGBl. Nr. 132/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Pensionsgesetz 1965

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15 c

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. I Nr. 35/2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PG 1965

Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Text

Verminderung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges

Paragraph 15 c,

  1. Absatz eins,Überschreitet in einem Kalendermonat die Summe aus Versorgungsbezug und sonstigem Einkommen (Paragraph 15, Absatz 4,) des überlebenden Ehegatten oder der überlebenden Ehegattin das Zweifache der für das Jahr 2012 geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG, so ist – solange diese Voraussetzung zutrifft – der Versorgungsbezug so weit zu vermindern, dass dieser Betrag nicht überschritten wird. Der Prozentsatz des so ermittelten Versorgungsbezuges ist nach unten hin mit Null begrenzt.
  2. Absatz 2,Die Verminderung des Versorgungsbezuges nach Absatz eins, erfolgt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Verminderung vorliegen. Ändert sich die Höhe des Einkommens nach Paragraph 15, Absatz 4,, so ist diese Änderung bereits in dem Monat, in dem die Änderung eingetreten ist, zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3,Wären nach den Absatz eins und 2 zwei oder mehrere Versorgungsbezüge oder solchen Bezügen entsprechende Leistungen zu vermindern, so ist mit der Verminderung immer beim betraglich geringsten Versorgungsbezug bzw. der entsprechenden Leistung zu beginnen.

Schlagworte

Witwenversorgungsbezug

Im RIS seit

26.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2015

Gesetzesnummer

10008210

Dokumentnummer

NOR40137800