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§ 57e PG 1965

Fassungen
01.01.2002 bis 31.12.2002
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 57e01.01.200231.12.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pensionsgesetz 1965

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 57 e

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002

Abkürzung

PG 1965

Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Text

Anwartschaft

Paragraph 57 e, (1) Der Bedienstete hat mit dem Tag des Dienstantrittes, frühestens jedoch mit dem Tag der Vollendung des 18. Lebensjahres, für sich und seine Angehörigen Anwartschaft auf Leistungen nach diesem Abschnitt erworben, es sei denn, dass er vorher auf diese Leistungen verzichtet.

  1. Absatz 2,Die Anwartschaft erlischt durch
    1. Ziffer eins
      Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft;
    2. Ziffer 2
      Verzicht; dieser bedarf der Schriftform; als Verzicht gilt auch die Annahme einer Abfertigung gemäß Paragraph 67, KV; der Verzicht ist unwiderruflich;
    3. Ziffer 3
      Kündigung;
    4. Ziffer 4
      Entlassung;
    5. Ziffer 5
      vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund;
    6. Ziffer 6
      einverständliche Lösung des Dienstverhältnisses.
  2. Absatz 3,Die Anwartschaft erlischt jedoch in den Fällen des Absatz 2, Ziffer 3, bei Kündigung durch die Österreichische Bundesforste AG und des Absatz 2, Ziffer 6, nicht, wenn innerhalb von fünf Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses die Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung anfällt.

Anmerkung

vgl. jetzt § 74

Gesetzesnummer

10008210

Dokumentnummer

NOR40020349