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§ 57j PG 1965

Fassungen
01.01.2002 bis 31.12.2002
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 57j01.01.200231.12.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pensionsgesetz 1965

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 57 j

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002

Abkürzung

PG 1965

Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Text

Sinngemäße Anwendung des Nebengebührenzulagengesetzes

Paragraph 57 j, (1) Zum Zwecke der Berücksichtigung von Nebengebührenzulagen bei der Ermittlung des Ausmaßes der Zuschüsse nach Paragraph 57 h, sind die für Bundesbeamte und deren Hinterbliebene jeweils geltenden Bestimmungen des Nebengebührenzulagengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 485 aus 1971,, mit den sich aus den Absatz 2 bis 4 und aus Paragraph 57 k, ergebenden Abweichungen sinngemäß anzuwenden.

  1. Absatz 2,Ein Antrag im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, des Nebengebührenzulagengesetzes ist nicht erforderlich.
  2. Absatz 3,Paragraph 17, Absatz 2 und 5 des Nebengebührenzulagengesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss auf der Grundlage des Durchschnittes der von Bediensteten der Österreichischen Bundesforste in den einzelnen Verwendungsgruppen im Jahre 1970 bezogenen anspruchsbegründenden Nebengebühren zu ermitteln ist. Dieser Durchschnitt der Nebengebühren ist in der Weise zu ermitteln, dass die von den Bediensteten in den einzelnen Verwendungsgruppen im Jahre 1970 bezogene Gesamtsumme von anspruchsbegründenden Nebengebühren durch die Anzahl der Bediensteten geteilt wird, die in der jeweiligen Verwendungsgruppe solche Nebengebühren bezogen haben.
  3. Absatz 4,Paragraph 9 und Paragraph 17, Absatz 3 und 10 des Nebengebührenzulagengesetzes sind nicht anzuwenden.

Anmerkung

vgl. jetzt § 79

Gesetzesnummer

10008210

Dokumentnummer

NOR40020355