Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Pensionsgesetz 1965
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 340/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 70Paragraph 70
Index
65/01 Allgemeines Pensionsrecht
Text
ABSCHNITT XABSCHNITT römisch zehn
Anwendung dieses Bundesgesetzes auf privatrechtliche Pensionsansprüche gegen den Bund
§ 70.Paragraph 70,
Dieses Bundesgesetz ist auf die Pensionsansprüche der ständigen Salinenarbeiter, die am 1. Jänner 1968 bereits einen Anspruch oder eine Anwartschaft auf Pensionsversorgung gegen den Bund erworben hatten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
An die Stelle der obersten Dienstbehörde tritt der Bundesminister für Finanzen, an die Stelle der Dienstbehörde die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau.
Rückforderbare Leistungen sind auf gerichtlichem Weg hereinzubringen. § 39 Abs. 3 ist nicht anzuwenden.Rückforderbare Leistungen sind auf gerichtlichem Weg hereinzubringen. Paragraph 39, Absatz 3, ist nicht anzuwenden.
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/1999)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999,) Zuletzt aktualisiert am
11.06.2019
Dokumentnummer
NOR40215186