Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Pensionsgesetz 1965
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 340/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 74Paragraph 74
Index
65/01 Allgemeines Pensionsrecht
Text
Anwartschaft
§ 74.Paragraph 74,
(1)Absatz eins,Der Bedienstete hat mit dem Tag des Dienstantrittes, frühestens jedoch mit dem Tag der Vollendung des 18. Lebensjahres, für sich und seine Angehörigen Anwartschaft auf Leistungen nach diesem Abschnitt erworben, es sei denn, dass er vorher auf diese Leistungen verzichtet.
(2)Absatz 2,Die Anwartschaft erlischt durch
Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft;
Verzicht; dieser bedarf der Schriftform; als Verzicht gilt auch die Annahme einer Abfertigung gemäß § 67 KV; der Verzicht ist unwiderruflich;Verzicht; dieser bedarf der Schriftform; als Verzicht gilt auch die Annahme einer Abfertigung gemäß Paragraph 67, KV; der Verzicht ist unwiderruflich;
vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund;
einverständliche Lösung des Dienstverhältnisses.
(3)Absatz 3,Die Anwartschaft erlischt jedoch in den Fällen des Abs. 2 Z 3 bei Kündigung durch die Österreichische Bundesforste AG und des Abs. 2 Z 6 nicht, wenn innerhalb von fünf Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses die Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung anfällt.Die Anwartschaft erlischt jedoch in den Fällen des Absatz 2, Ziffer 3, bei Kündigung durch die Österreichische Bundesforste AG und des Absatz 2, Ziffer 6, nicht, wenn innerhalb von fünf Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses die Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung anfällt.
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2015
Dokumentnummer
NOR40034912