Rechtstracker.at

§ 74 PG 1965

Fassungen
ab 01.01.2003 — BGBl. I Nr. 119/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 74 heute01.01.2003 BGBl. I Nr. 119/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Pensionsgesetz 1965

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 74

Inkrafttretensdatum

01.01.2003BGBl. I Nr. 119/2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PG 1965

Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Text

Anwartschaft

Paragraph 74,

  1. Absatz eins,Der Bedienstete hat mit dem Tag des Dienstantrittes, frühestens jedoch mit dem Tag der Vollendung des 18. Lebensjahres, für sich und seine Angehörigen Anwartschaft auf Leistungen nach diesem Abschnitt erworben, es sei denn, dass er vorher auf diese Leistungen verzichtet.
  2. Absatz 2,Die Anwartschaft erlischt durch
    1. Ziffer eins
      Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft;
    2. Ziffer 2
      Verzicht; dieser bedarf der Schriftform; als Verzicht gilt auch die Annahme einer Abfertigung gemäß Paragraph 67, KV; der Verzicht ist unwiderruflich;
    3. Ziffer 3
      Kündigung;
    4. Ziffer 4
      Entlassung;
    5. Ziffer 5
      vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund;
    6. Ziffer 6
      einverständliche Lösung des Dienstverhältnisses.
  3. Absatz 3,Die Anwartschaft erlischt jedoch in den Fällen des Absatz 2, Ziffer 3, bei Kündigung durch die Österreichische Bundesforste AG und des Absatz 2, Ziffer 6, nicht, wenn innerhalb von fünf Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses die Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung anfällt.

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2015

Gesetzesnummer

10008210

Dokumentnummer

NOR40034912