Rechtstracker.at

§ 80 PG 1965

Fassungen
ab 01.01.2005 — BGBl. I Nr. 136/2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 80 heute01.01.2005 § → § BGBl. I Nr. 136/2004
§ 8001.01.200331.12.2004 BGBl. I Nr. 119/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Pensionsgesetz 1965

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 80

Inkrafttretensdatum

01.01.2005BGBl. I Nr. 136/2004

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PG 1965

Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Text

Beitrag

Paragraph 80,

  1. Absatz eins,Der Bedienstete hat vom Tage des Dienstantrittes, frühestens jedoch vom Tage der Vollendung des 18. Lebensjahres an, neben seinem Beitrag zur gesetzlichen Pensionsversicherung einen zusätzlichen Beitrag sowie einen Beitrag von jeder Sonderzahlung zu entrichten. Hat der Bedienstete auf Grund eines Verzichtes keine Anwartschaft auf Leistungen nach diesem Abschnitt, so hat er keine Beiträge zu leisten.
  2. Absatz 2,Die Beitragsgrundlage bildet das Gehalt zuzüglich Dienstalterszulage, Verwendungszulage mit allfälligem Zuschlag, Dienstzulage, Leistungszulage, Ergänzungszulage, Teuerungszulage und allfällige anspruchsbegründende Nebengebühren.
  3. Absatz 3,Der monatliche Beitrag beträgt 2,3% der Beitragsgrundlage nach Absatz 2 bis zur Höhe der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage in der gesetzlichen Pensionsversicherung und 12,55% des diese Höchstbeitragsgrundlage übersteigenden Teiles. Der Beitrag von der Sonderzahlung beträgt die Hälfte des sich unter Außerachtlassung der Nebengebühren ergebenden monatlichen Beitrages.
  4. Absatz 4,Eine Minderung auf Grund des Paragraph 40, KV und eine Dienstfreistellung gemäß Paragraph 57 a, Absatz eins, KV wirkt sich auf die Höhe der Beitragsleistung nicht aus.
  5. Absatz 5,Die Beiträge sind im Abzugswege einzubehalten. Die Art der Beitragsentrichtung in den Fällen des Paragraph 78, Absatz 5 und 7 kann mit den Bediensteten vereinbart werden.
  6. Absatz 6,Für Zeiten, in denen der Bedienstete infolge
    1. Ziffer eins
      Karenz nach dem MSchG oder dem VKG oder
    2. Ziffer 2
      Karenzurlaubes nach Paragraph 56 a, KV oder
    3. Ziffer 3
      Präsenz- oder Zivildienstes
    keinen Anspruch auf Bezüge hat, ist kein Beitrag zu entrichten.
  7. Absatz 7,Rechtmäßig entrichtete Beiträge sind nicht zurückzuzahlen.
  8. Absatz 8,Beiträge nach Absatz eins,, die nach dem 31. Dezember 2004 fällig werden, sind an den Bund abzuführen.

Schlagworte

Präsenzdienst

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2015

Gesetzesnummer

10008210

Dokumentnummer

NOR40058580