Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Pensionsgesetz 1965
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 340/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 98aParagraph 98 a
Index
65/01 Allgemeines Pensionsrecht
Text
Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 53/2007Übergangsbestimmungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007,
§ 98a.Paragraph 98 a,
(1)Absatz eins,§ 4 Abs. 2a gilt für nach dem 31. Dezember 1987 liegende Zeiten eines Karenzurlaubs nach § 75c BDG 1979 oder eines sonstigen Karenzurlaubes, der zum Zwecke der Pflege eines behinderten Kindes gewährt wurde. Die Beitragsgrundlage für Zeiträume vor dem 1. Jänner 2005 entspricht jener aus der Anlage 2 zum APG, Spalte „monatliche Bewertung der Zeiten für Kindererziehung sowie Präsenz- und Zivildienst“.Paragraph 4, Absatz 2 a, gilt für nach dem 31. Dezember 1987 liegende Zeiten eines Karenzurlaubs nach Paragraph 75 c, BDG 1979 oder eines sonstigen Karenzurlaubes, der zum Zwecke der Pflege eines behinderten Kindes gewährt wurde. Die Beitragsgrundlage für Zeiträume vor dem 1. Jänner 2005 entspricht jener aus der Anlage 2 zum APG, Spalte „monatliche Bewertung der Zeiten für Kindererziehung sowie Präsenz- und Zivildienst“.
(2)Absatz 2,Die §§ 5 Abs. 2a und 17 Abs. 5 gelten auch für Personen, die am 30. Juni 2007 Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben.Die Paragraphen 5, Absatz 2 a und 17 Absatz 5, gelten auch für Personen, die am 30. Juni 2007 Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben.
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2015
Dokumentnummer
NOR40115864