Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Pensionsgesetz 1965
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 340/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 99bParagraph 99 b
Index
65/01 Allgemeines Pensionsrecht
Text
Gesamtpension nach der Teilpension
§ 99b.Paragraph 99 b,
(1)Absatz eins,Nach der Versetzung oder dem Übertritt in den Ruhestand im Anschluss an die Inanspruchnahme einer Herabsetzung der Wochendienstzeit nach § 50g BDG 1979 gebühren zusätzlich zur Teilpension nach § 99aNach der Versetzung oder dem Übertritt in den Ruhestand im Anschluss an die Inanspruchnahme einer Herabsetzung der Wochendienstzeit nach Paragraph 50 g, BDG 1979 gebühren zusätzlich zur Teilpension nach Paragraph 99 a
der Pensionsteil nach § 99 Abs. 2 in dem Ausmaß, das der Differenz des Prozentsatzes nach § 99a Abs. 2 auf 100 entspricht, sowieder Pensionsteil nach Paragraph 99, Absatz 2, in dem Ausmaß, das der Differenz des Prozentsatzes nach Paragraph 99 a, Absatz 2, auf 100 entspricht, sowie
der Pensionsteil nach § 99 Abs. 3, auf den die Bestimmungen der §§ 4a Abs. 3, 6 und 8 sowie 10 Abs. 3 APG sinngemäß anzuwenden sind.der Pensionsteil nach Paragraph 99, Absatz 3,, auf den die Bestimmungen der Paragraphen 4 a, Absatz 3, 6 und 8 sowie 10 Absatz 3, APG sinngemäß anzuwenden sind.
(2)Absatz 2,Die in Abs. 1 genannten Pensionsteile, auf die § 28 ebenfalls sinngemäß anzuwenden ist, bilden zusammen mit der Teilpension und einem allenfalls bereits zur Teilpension gebührenden Frühstarterbonus die Gesamtpension nach der Teilpension.Die in Absatz eins, genannten Pensionsteile, auf die Paragraph 28, ebenfalls sinngemäß anzuwenden ist, bilden zusammen mit der Teilpension und einem allenfalls bereits zur Teilpension gebührenden Frühstarterbonus die Gesamtpension nach der Teilpension.
Zuletzt aktualisiert am
07.01.2026
Dokumentnummer
NOR40274656