Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Parlamentsgebäudesanierungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 62/2014Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
Ziel- und Begriffsbestimmung
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Zur langfristigen Erhaltung des historischen Parlamentsgebäudes in Wien und zur Sicherstellung der Erfüllung der parlamentarischen Aufgaben der Organe der Gesetzgebung des Bundes ist eine nachhaltige Sanierung des Parlamentsgebäudes erforderlich, die insbesondere die Herstellung des gesetzmäßigen Gebäudezustandes, die Behebung aller vorhandenen Mängel und Schäden, funktional effizienzsteigernde Maßnahmen und die Nutzung vorhandener Raumreserven beinhaltet.
(2)Absatz 2,Das Projekt „Sanierung Parlament“ umfasst die Projektvorbereitung, Durchführung und Abwicklung der Sanierung, die Bereitstellung einer Interimslokation sowie die Vorbereitung und Durchführung der Übersiedlungen.
Schlagworte
Zielbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2017
Dokumentnummer
NOR40164291