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Art. 12 (A) PKG

Fassungen
ab 11.01.1992 — BGBl. Nr. 20/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 (A) heute11.01.1992 BGBl. Nr. 20/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Pensionskassengesetz A

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

11.01.1992BGBl. Nr. 20/1992

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PKG

Index

57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

A

Text

ABSCHNITT römisch zwölf

Handelsrechtliche Übergangsbestimmung

  1. Absatz eins,Werden Anwartschaften und Leistungsverpflichtungen aus direkten Leistungszusagen von einem Arbeitgeber auf eine Pensionskasse gemäß Paragraph 48, Pensionskassengesetz übertragen, so hat die Pensionskasse das nach versicherungsmathematischen Grundsätzen samt Rechnungszinsen ermittelte Deckungserfordernis vom Arbeitgeber zu fordern. Der Arbeitgeber hat das Deckungserfordernis in voller Höhe als Verbindlichkeit in die Bilanz einzustellen. Der Unterschiedsbetrag zwischen der in der Bilanz zum Zeitpunkt der Übertragung ausgewiesenen Pensionsrückstellung und dem Deckungserfordernis kann in der Bilanz unter den aktiven Rechnungsabgrenzungsposten ausgewiesen werden und ist über längstens zehn Jahre gleichmäßig verteilt aufzulösen. Der Betrag ist im Anhang zur Bilanz zu erläutern.
  2. Absatz 2,Ansprüche nach Paragraph 48, Absatz 3, PKG sind gemäß Paragraph 211, Absatz 2, HGB zu bilanzieren. Artikel römisch zehn, Absatz 4, RLG ist anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022

Gesetzesnummer

10007055

Dokumentnummer

NOR12078313

Alte Dokumentnummer

N5199218708J