Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Pensionskassengesetz A
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 281/1990Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
A
Text
ABSCHNITT XIVABSCHNITT römisch vierzehn
Inkrafttreten und Vollzugsklausel
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1990 in Kraft.
(2)Absatz 2,Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(3)Absatz 3,Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden.
(4)Absatz 4,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
hinsichtlich Abschnitt I §§ 13, 27 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 7, 37 Abs. 1 und 2, 38, 39 und 47 der Bundesminister für Justiz;hinsichtlich Abschnitt römisch eins Paragraphen 13, 27, Absatz eins bis 3 und 5 bis 7, 37 Absatz eins und 2, 38, 39 und 47 der Bundesminister für Justiz;
hinsichtlich Abschnitt IV der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten;hinsichtlich Abschnitt römisch vier der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten;
hinsichtlich Abschnitt I §§ 10 Abs. 2 und 3, 11 Abs. 2 und 42 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz;hinsichtlich Abschnitt römisch eins Paragraphen 10, Absatz 2 und 3, 11 Absatz 2 und 42 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz;
hinsichtlich Abschnitt I § 27 Abs. 4 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales;hinsichtlich Abschnitt römisch eins Paragraph 27, Absatz 4, der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales;
hinsichtlich Abschnitt XIII der mit der Aufsicht über die jeweilige Körperschaft betraute Bundesminister;hinsichtlich Abschnitt römisch dreizehn der mit der Aufsicht über die jeweilige Körperschaft betraute Bundesminister;
hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2022
Dokumentnummer
NOR12076962
Alte Dokumentnummer
N5199011954J