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§ 11f PKG

Fassungen
ab 01.01.2019 — BGBl. I Nr. 81/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 11f heute01.01.2019 BGBl. I Nr. 81/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Pensionskassengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11 f

Inkrafttretensdatum

01.01.2019BGBl. I Nr. 81/2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PKG

Index

57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Text

Fachliche Qualifikation und persönliche Zuverlässigkeit

Paragraph 11 f,

  1. Absatz eins,Die Pensionskasse hat sicherzustellen, dass der Vorstand sowie jene Personen, die eine Schlüsselfunktion (Paragraph 21,) ausüben oder an die eine Schlüsselfunktion ausgelagert wurde, fachlich qualifiziert und persönlich zuverlässig sind.
  2. Absatz 2,Die Erfüllung der Anforderungen des Absatz eins, ist anzunehmen, wenn
    1. Ziffer eins
      kein Ausschließungsgrund im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins bis 3, 5 und 6 der Gewerbeordnung (GewO 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, vorliegt;
    2. Ziffer 2
      sie über geordnete wirtschaftliche Verhältnisse verfügen und keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Zweifel an ihrer persönlichen und für die Ausübung ihrer Funktion erforderlichen Zuverlässigkeit, Aufrichtigkeit und Unvoreingenommenheit ergeben;
    3. Ziffer 3
      die Mitglieder des Vorstandes gemeinsam über jene Qualifikationen, Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, die für ein solides und vorsichtiges Management der Pensionskasse erforderlich sind;
    4. Ziffer 4
      Personen, die eine Schlüsselfunktion gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, ausüben, über die Qualifikation, Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, die für die Schlüsselfunktion erforderlich sind;
    5. Ziffer 5
      Personen, die eine Schlüsselfunktion gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 ausüben, über die Berufsqualifikation, Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, die für die jeweilige Schlüsselfunktion erforderlich sind.
  3. Absatz 3,Die Pensionskasse hat der FMA die Bestellung von
    1. Ziffer eins
      Mitgliedern des Vorstandes rechtzeitig vor dem Wirksamwerden der Bestellung und
    2. Ziffer 2
      sonstigen in Absatz eins, genannten Personen unverzüglich nach der Bestellung
    samt allen Unterlagen, die für die Überprüfung der fachlichen Qualifikation und der persönlichen Zuverlässigkeit erforderlich sind, anzuzeigen. Im Falle einer Wiederbestellung einer in Absatz eins, genannten Person kann die Übermittlung der Unterlagen gemäß Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 unterbleiben.
  4. Absatz 4,Bestehen bei der Bestellung von in Absatz eins, genannten Personen begründete Zweifel an der fachlichen Qualifikation oder der persönlichen Zuverlässigkeit oder kommen die in Absatz eins, genannten Personen ihren Verpflichtungen nicht nach oder kommen nachträglich Ausschließungsgründe hervor, so hat die FMA der Pensionskasse unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, binnen zwei Monaten eine andere geeignete Person zu bestellen. Kommt die Pensionskasse diesem Auftrag nicht nach, so ist Paragraph 33, Absatz 6, Ziffer 3, anzuwenden.
  5. Absatz 5,Die FMA hat bei Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten
    1. Ziffer eins
      die Vorlage eines Strafregisterauszugs oder
    2. Ziffer 2
      in Ermangelung eines Strafregisterauszugs die Vorlage einer von einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde des Herkunftsgliedstaats des jeweilig betroffenen Staatsangehörigen ausgestellten gleichwertigen Urkunde, aus der sich ergibt, dass diese Anforderungen erfüllt sind,
    als ausreichenden Nachweis der Voraussetzungen gemäß Absatz 2, Ziffer eins, anzuerkennen.
  6. Absatz 6,Wird im Herkunftsmitgliedstaat des jeweilig betroffenen Staatsangehörigen die in Absatz 5, Ziffer 2, genannte Urkunde nicht ausgestellt, so kann sie
    1. Ziffer eins
      durch eine eidesstattliche Erklärung oder
    2. Ziffer 2
      in Ermangelung einer eidesstattlichen Erklärung gemäß Ziffer eins, durch eine feierliche Erklärung, die der jeweilig betroffene Staatsangehörige vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar des Herkunftsmitgliedstaats abgegeben hat,
    ersetzt werden. Die von der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder dem Notar ausgestellte Bescheinigung ist von der FMA anzuerkennen. Dies gilt ebenfalls für eine Erklärung, dass keine Insolvenz eingetreten ist, die vor einem hierzu befugten Berufsverband des betreffenden Mitgliedstaats abgegeben wurde.
  7. Absatz 7,Die in den Absatz 5 und 6 genannten Urkunden, Erklärungen und Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.

Anmerkung

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 81/2018

Schlagworte

Justizbehörde

Im RIS seit

03.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022

Gesetzesnummer

10007055

Dokumentnummer

NOR40209161