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§ 12b PKG

Fassungen
ab 01.01.2028 — BGBl. I Nr. 88/2026 (kundgemacht)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 12b01.01.2028 BGBl. I Nr. 88/2026

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pensionskassengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12 b

Inkrafttretensdatum

01.01.2028BGBl. I Nr. 88/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PKG

Index

57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Text

Standardprodukt zur Übertragung von Vorsorgeansprüchen (SpÜV)

Paragraph 12 b,

  1. Absatz eins,Eine überbetriebliche Pensionskasse hat, sofern nicht Absatz 4, angewendet wird, ein Standardprodukt zu führen, das zur Übertragung von Vorsorgeansprüchen geeignet ist (SpÜV); es sind folgende Bedingungen zu erfüllen:
    1. Ziffer eins
      es wird keine Invaliditätsversorgung gewährt (Alters- und Hinterbliebenenversorgung) und
    2. Ziffer 2
      die Hinterbliebenenversorgung erfolgt anhand eines kollektiven Ansatzes (pauschalierter Satz in Höhe von 40 vH für Ehegatten und eingetragene Partner sowie von diesem Anteil ausgehend 40 vH für Halbwaisen und 60 vH für Vollwaisen; insgesamt maximal 100 vH der Pensionsleistung oder fiktiven Pensionsleistung) und
    3. Ziffer 3
      als Rechnungsgrundlagen sind jeweils die gültigen höchstzulässigen Rechnungsparameter der Pensionskassen-Rechnungsparameterverordnung zu wählen und
    4. Ziffer 4
      etwaig auftretende Selektionseffekte sind in Abstimmung mit dem Aktuar sowie dem Prüfaktuar durch etwaige Abschläge zu mindern und
    5. Ziffer 5
      die Sterbetafel ist möglichst repräsentativ zu wählen (Unisex, Mischbestand Arbeiter und Angestellte) und
    6. Ziffer 6
      die Schwankungsrückstellung ist individuell zu führen und bei Übertragung mit 5 vH zu dotieren, der Sollwert liegt bei 10 vH und
    7. Ziffer 7
      die Verwaltungskosten für die Pensionskasse betragen höchstens die von der FMA gemäß Absatz 3, festgelegten Werte und
    8. Ziffer 8
      die Mindestertragsgarantie (Paragraph 2,) sowie Eigenbeiträge sind ausgeschlossen.
  2. Absatz 2,Die Pensionskasse hat vor einer Übertragung gemäß Paragraph 19 c, zu informieren.
  3. Absatz 3,Die FMA hat eine Verordnung zu erlassen, die Höchstwerte für die Kosten des SpÜV festlegt (Höchstwerte für die Vermögensverwaltungskosten, die nach Pensionsbeginn anfallenden Verwaltungskosten sowie einen Höchstwert für die gesamten Betriebsaufwendungen aller Verwaltungskosten); die FMA hat bei der Festlegung der Werte darauf zu achten, dass innerhalb der Höchstwerte ein effizientes Preis-Leistungs-Verhältnis abgebildet wird und die höchstzulässigen Kosten für eine nachhaltig-wirkungsvolle Verwaltungsführung ausreichend sind.
  4. Absatz 4,Sofern eine Pensionskasse kein SpÜV anbietet, hat sie mit einer überbetrieblichen Pensionskasse einen Kooperationsvertrag abzuschließen, damit für jene, die eine Übertragung von Vorsorgeansprüchen vornehmen möchten, der Übertragungsbetrag gemäß Paragraph 17, Absatz 4, BMSVG oder gemäß Paragraph 95, Absatz 5, des Landarbeitsgesetz 2021 – LAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021,, in ein SpÜV der überbetrieblichen Pensionskasse übertragen werden kann.

Im RIS seit

16.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2026

Gesetzesnummer

10007055

Dokumentnummer

NOR40280845