Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pensionskassengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 281/1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2026Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19cParagraph 19 c
Index
57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge
Text
Informationspflichten zum SpÜV
§ 19c.Paragraph 19 c,
(1)Absatz eins,Die Pensionskasse hat vor einer Übertragung von Vorsorgeansprüchen umfassend und allgemein verständlich über die Funktionsweise des Pensionskassengeschäfts im Allgemeinen und die Eigenschaften des Standardprodukts im Besonderen zu informieren (dabei ist auch auf die Unterschiede zum betrieblichen Vorsorgekassengeschäft einzugehen sowie auf den Umstand, dass nach Übertragung kein Anspruch auf Abfertigung mehr besteht, die Kapitalgarantie entfällt und für Anwartschaften über der Abfindungsgrenze eine verpflichtende Verrentung zum Pensionsantritt vorgesehen ist) und dem Interessenten Informationen auf einem standardisierten Informationsblatt zukommen zu lassen. Im Rahmen der allgemeinen vorvertraglichen Informationspflicht hat die Pensionskasse weiters geeignete individualisierte Informationen (§ 19) zur Verfügung zu stellen; insbesondere jene nach § 19 Abs. 3 Z 8 (Prognose über die voraussichtliche Höhe der Versorgungsleistungen).Die Pensionskasse hat vor einer Übertragung von Vorsorgeansprüchen umfassend und allgemein verständlich über die Funktionsweise des Pensionskassengeschäfts im Allgemeinen und die Eigenschaften des Standardprodukts im Besonderen zu informieren (dabei ist auch auf die Unterschiede zum betrieblichen Vorsorgekassengeschäft einzugehen sowie auf den Umstand, dass nach Übertragung kein Anspruch auf Abfertigung mehr besteht, die Kapitalgarantie entfällt und für Anwartschaften über der Abfindungsgrenze eine verpflichtende Verrentung zum Pensionsantritt vorgesehen ist) und dem Interessenten Informationen auf einem standardisierten Informationsblatt zukommen zu lassen. Im Rahmen der allgemeinen vorvertraglichen Informationspflicht hat die Pensionskasse weiters geeignete individualisierte Informationen (Paragraph 19,) zur Verfügung zu stellen; insbesondere jene nach Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 8, (Prognose über die voraussichtliche Höhe der Versorgungsleistungen).
(2)Absatz 2,Die FMA hat eine Verordnung zu erlassen, die die Mindestinhalte des standardisierten Informationsblatts festlegt, die die Informationsbedarfe gemäß Abs. 1 bestmöglich erfüllen.Die FMA hat eine Verordnung zu erlassen, die die Mindestinhalte des standardisierten Informationsblatts festlegt, die die Informationsbedarfe gemäß Absatz eins, bestmöglich erfüllen.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2026
Dokumentnummer
NOR40280846