Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Pensionskassengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 281/1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2018Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21bParagraph 21 b
Index
57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge
Text
Interne Revisionsfunktion
§ 21b.Paragraph 21 b,
(1)Absatz eins,Jede Pensionskasse hat eine interne Revision zu bestellen, die unmittelbar dem Vorstand untersteht und ausschließlich
der laufenden und umfassenden Prüfung der Gesetzmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Geschäftes und Betriebes der Pensionskasse sowie
der Bewertung, ob das interne Kontrollsystem und andere Bestandteile des Unternehmensführungssystems, gegebenenfalls auch im Hinblick auf ausgelagerte Tätigkeiten angemessen und wirksam sind,
dient.
(2)Absatz 2,Die interne Revision muss unter Bedachtnahme auf den Geschäftsumfang so eingerichtet sein, dass sie ihre Aufgaben zweckentsprechend erfüllen kann und muss von den anderen Schlüsselfunktionen getrennt geführt werden.
(3)Absatz 3,Die interne Revision betreffende Verfügungen müssen von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstandes gemeinsam getroffen werden. Die interne Revision hat allen Mitgliedern des Vorstandes zu berichten. Sie hat über wesentliche Prüfungsfeststellungen auf Grund durchgeführter Prüfungen quartalsweise auch dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates Bericht zu erstatten.
Anmerkung
EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 81/2018
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2022
Dokumentnummer
NOR40209181