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§ 21e PKG

Fassungen
ab 01.01.2019 — BGBl. I Nr. 81/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 21e heute01.01.2019 BGBl. I Nr. 81/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Pensionskassengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21 e

Inkrafttretensdatum

01.01.2019BGBl. I Nr. 81/2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PKG

Index

57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Text

Prüfaktuar

Paragraph 21 e,

  1. Absatz eins,Die Pensionskasse hat zur versicherungsmathematischen Überprüfung einen unabhängigen versicherungsmathematischen Sachverständigen (Prüfaktuar) zu bestellen. Die Bestellung obliegt dem Aufsichtsrat. Die Pensionskasse hat die Verfügbarkeit des Prüfaktuars sicherzustellen.
  2. Absatz 2,Der Prüfaktuar hat seine Tätigkeit in eigener Verantwortung sorgfältig unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften und aller Fachgrundsätze nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik auszuüben.
  3. Absatz 3,Der Prüfaktuar hat insbesondere zu überprüfen:
    1. Ziffer eins
      ob der Geschäftsplan eingehalten wird,
    2. Ziffer 2
      ob Änderungen der bestehenden Beitrags- und Leistungsordnung erforderlich sind,
    3. Ziffer 3
      ob und in welchem Ausmaß und in welcher Frist der Arbeitgeber aufgetretene Deckungslücken zu schließen hat,
    4. Ziffer 4
      ob den Versicherungserfordernissen (Paragraph 20, Absatz eins,) in angemessenem Ausmaß Rechnung getragen wurde,
    5. Ziffer 5
      ob die Zeichnungs- und Annahmepolitik der Pensionskasse, soferne sie über eine solche verfügt, angemessen ist und
    6. Ziffer 6
      ob bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen
      1. Litera a
        angemessene Methoden, Basismodelle und zu diesem Zweck zugrunde gelegte Annahmen verwendet wurden sowie
      2. Litera b
        die Annahmen einem Vergleich mit Erfahrungswerten standhalten.
    Der Prüfaktuar hat dem Vorstand über die Verlässlichkeit und Angemessenheit der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen zu berichten.
  4. Absatz 4,Der Vorstand und der Aktuar haben dem Prüfaktuar die zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben notwendigen Bücher, Schriftstücke und Datenträger vorzulegen. Der Prüfaktuar kann vom Vorstand und vom Aktuar alle Aufklärungen und Nachweise verlangen, welche die sorgfältige Erfüllung seiner Prüfungspflicht erfordert.
  5. Absatz 5,Zusätzlich zur Berichtspflicht gemäß Paragraph 21, Absatz 4, hat der Prüfaktuar die Prüfungsergebnisse einmal jährlich in einem Prüfungsbericht festzuhalten und dem Vorstand und dem Aufsichtsrat der Pensionskasse sowie dem Abschlussprüfer spätestens fünf Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres zu übermitteln; die Pensionskasse hat den Prüfungsbericht spätestens sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres der FMA zu übermitteln. Die FMA hat Mindestgliederung und -inhalt des Prüfberichtes durch Verordnung festzusetzen; bei Erlassung dieser Verordnung hat sie auf das volkswirtschaftliche Interesse an der Funktionsfähigkeit der Pensionskassen und auf das Interesse der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten Bedacht zu nehmen. Der Vorstand der Pensionskasse hat den Prüfbericht oder einen vom Prüfaktuar erstellten, mit den notwendigen Informationen und Schlussfolgerungen versehenen Kurzbericht auf Verlangen unverzüglich den beitragleistenden Arbeitgebern oder den zuständigen Betriebsräten zu übermitteln.

Anmerkung

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 81/2018

Schlagworte

Mindestinhalt, Beitragsordnung, Zeichnungspolitik, Anwartschaftsberechtigter

Im RIS seit

03.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022

Gesetzesnummer

10007055

Dokumentnummer

NOR40209184