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§ 22a PKG

Fassungen
ab 01.01.2019 — BGBl. I Nr. 81/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 22a heute01.01.2019 BGBl. I Nr. 81/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Pensionskassengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2019BGBl. I Nr. 81/2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PKG

Index

57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Text

Eigene Risikobeurteilung

Paragraph 22 a,

  1. Absatz eins,Die Pensionskasse hat in einer ihrer Größe, internen Organisation sowie der Größenordnung, der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Tätigkeiten angemessenen Weise ihre eigene Risikobeurteilung vorzunehmen und zu dokumentieren. Die eigene Risikobeurteilung hat in die strategischen Entscheidungen der Pensionskasse einzufließen.
  2. Absatz 2,Die Pensionskasse hat die eigene Risikobeurteilung mindestens alle drei Jahre oder unverzüglich nach Eintreten einer wesentlichen Änderung im Risikoprofil der Pensionskasse vorzunehmen. Sofern die Pensionskasse ein Risiko trägt und soweit dies zu dessen Beurteilung erforderlich ist, ist auch die betreffende Veranlagungs- und Risikogemeinschaft in die eigene Risikobeurteilung einzubeziehen.
  3. Absatz 3,Die eigene Risikobeurteilung hat im Hinblick auf die Größe und interne Organisation der Pensionskasse sowie auf die Größenordnung, die Art, den Umfang und die Komplexität der Tätigkeiten der Pensionskasse zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Die Beschreibung der eigenen Risikobeurteilung, die in den Managementprozess und die Entscheidungsprozesse der Pensionskasse einbezogen wird;
    2. Ziffer 2
      die Beurteilung der Wirksamkeit des Risikomanagementsystems;
    3. Ziffer 3
      die Beschreibung, wie die Pensionskasse Interessenkonflikte mit dem Arbeitgeber verhindert, wenn eine Schlüsselfunktion an den Arbeitgeber auslagert wird;
    4. Ziffer 4
      die Beurteilung des gesamten Finanzierungsbedarfs der Pensionskasse, darunter gegebenenfalls eine Beschreibung des Sanierungsplans;
    5. Ziffer 5
      die Beurteilung der Risiken für die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten in Bezug auf die Auszahlung ihrer Pensionskassenleistungen und der Wirksamkeit von Korrekturmaßnahmen gegebenenfalls unter der Berücksichtigung von
      1. Litera a
        Indexierungsmechanismen,
      2. Litera b
        die Versorgungsansprüche mindernden Mechanismen, darunter der Umfang, in dem erworbene Anwartschaften unter welchen Bedingungen und durch wen gemindert werden können;
    6. Ziffer 6
      die qualitative Beurteilung der Mechanismen zum Schutz der erworbenen Anwartschaften, darunter gegebenenfalls Garantien, bindende Verpflichtungen oder jegliche andere Art finanzieller Unterstützung durch den Arbeitgeber;
    7. Ziffer 7
      die qualitative Beurteilung der operationellen Risiken;
    8. Ziffer 8
      soferne ökologische, soziale und die Unternehmensführung betreffende Faktoren bei Veranlagungsentscheidungen berücksichtigt werden, eine Beurteilung von neu entstandenen oder zu erwartenden Risiken, unter anderem Risiken im Zusammenhang mit dem Klimawandel, der Verwendung von Ressourcen und der Umwelt sowie soziale Risiken und Risiken im Zusammenhang mit der durch eine geänderte Regulierung bedingten Wertminderung von Vermögenswerten.
    Die Pensionskasse hat dabei Methoden zur Erkennung und Beurteilung der Risiken, denen sie kurz- und langfristig ausgesetzt sein werden oder ausgesetzt sein kann und die sich auf die Fähigkeit einer Pensionskasse auswirken könnten, ihren Verpflichtungen nachzukommen, zu verwenden. Diese Methoden haben in Bezug auf die Größenordnung, die Art, den Umfang und die Komplexität der Tätigkeiten der Pensionskasse angemessen zu sein. Die Pensionskasse hat diese Methoden in der eigenen Risikobeurteilung zu beschreiben.
  4. Absatz 4,Die eigene Risikobeurteilung ist der FMA alle drei Jahre sowie nach einer wesentlichen Änderung zu übermitteln.

Anmerkung

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 81/2018

Schlagworte

Veranlagungsgemeinschaft, Anwartschaftsberechtigter

Im RIS seit

03.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022

Gesetzesnummer

10007055

Dokumentnummer

NOR40209185