Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Pensionskassengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 281/1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2018Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge
Text
Konzession
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Der Betrieb einer Pensionskasse bedarf der Konzession der FMA. Die Konzession ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen; sie kann mit entsprechenden Bedingungen und Auflagen versehen werden.
(2)Absatz 2,Der Antrag auf Erteilung einer Konzession hat alle zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Angaben zu enthalten, insbesondere über:
das dem Vorstand im Inland zur freien Verfügung stehende Eigenkapital;
die vorgesehenen Mitglieder des Vorstandes und deren Qualifikation zum Betrieb der Pensionskasse;
die Anzahl der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten, für die die Pensionskasse tätig werden will;
(Anm.: Z 7 aufgehoben durch BGBl. Nr. 755/1996)Anmerkung, Ziffer 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 755 aus 1996,) bei betrieblichen Pensionskassen die Betriebsvereinbarung betreffend die Gründung einer betrieblichen Pensionskasse und allfällige Vereinbarungen gemäß Vertragsmuster.
(3)Absatz 3,Der Geschäftsbetrieb darf erst nach Bewilligung des Geschäftsplanes (§ 20 Abs. 4) aufgenommen werden.Der Geschäftsbetrieb darf erst nach Bewilligung des Geschäftsplanes (Paragraph 20, Absatz 4,) aufgenommen werden.
(4)Absatz 4,Die FMA hat ein Register zu führen, in dem alle Pensionskassen eingetragen sind. Übt die Pensionskasse grenzüberschreitende Tätigkeiten in den Mitgliedstaaten im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs oder über eine Zweigstelle aus, sind auch die Mitgliedstaaten, in denen sie tätig ist, einzutragen.
Anmerkung
EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 81/2018
Schlagworte
Anwartschaftsberechtigter
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2022
Dokumentnummer
NOR40209124