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§ 3 PKVG

Fassungen
ab 01.08.1997 — BGBl. I Nr. 64/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute01.08.1997 BGBl. I Nr. 64/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Pensionskassenvorsorgegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.08.1997BGBl. I Nr. 64/1997

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PKVG

Index

57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Zur Pensionskassenvorsorge für die durch Paragraph eins, erfaßten Personen hat der Bund Pensionskassenverträge im Sinne der Paragraphen 15 und 15 b PKG abzuschließen.
  2. Absatz 2,Die durch Paragraph eins, erfaßten Personen können dem Bund gegenüber eine Erklärung abgeben, über welche Pensionskasse ihre Pensionskassenvorsorge finanziert werden soll; ab der Verpflichtung zur Beitragszahlung sind sie Anwartschaftsberechtigte, bei Eintritt des Leistungsfalles sind sie oder ihre Hinterbliebenen Leistungsberechtigte im Sinne des PKG.
  3. Absatz 3,Die Finanzierung der Pensionskassenvorsorge erfolgt durch Zahlung von laufenden Beiträgen oder eines Überweisungsbetrages nach Paragraph 48, des PKG in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997, an die Pensionskasse. Die sich daraus ergebenden Pensionsleistungen werden durch die Pensionskasse erbracht. Der Leistungsprüfung und Leistungsberechnung ist der jeweils gültige Geschäftsplan der Pensionskasse und der nach Absatz eins, abgeschlossene Pensionskassenvertrag zugrunde zu legen.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022

Gesetzesnummer

10007889

Dokumentnummer

NOR12089046

alte Dokumentnummer

N5199715649A