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§ 8 PKVG

Fassungen
ab 01.08.1997 — BGBl. I Nr. 64/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8 heute01.08.1997 BGBl. I Nr. 64/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Pensionskassenvorsorgegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.08.1997BGBl. I Nr. 64/1997

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PKVG

Index

57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Text

Abschnitt 4
Leistungsrecht

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Auf Grund der Erklärung gemäß Paragraph 3, Absatz 2,, des Pensionskassenvertrages sowie des jeweils gültigen Geschäftsplanes hat der Anwartschaftsberechtigte nach Maßgabe der erworbenen Anwartschaft Anspruch auf:
    1. Ziffer eins
      Versorgungsleistungen als Eigenpension:
      1. Litera a
        Alterspension/vorzeitige Alterspension,
      2. Litera b
        Berufsunfähigkeitspension mit oder ohne zusätzlichen Risikoschutz,
    2. Ziffer 2
      Versorgungsleistungen an Hinterbliebene mit oder ohne zusätzlichen Risikoschutz:
      1. Litera a
        Witwen-/Witwerpension,
      2. Litera b
        Waisenpension.
  2. Absatz 2,In der Erklärung hat der Anwartschaftsberechtigte unwiderruflich festzulegen, ob er das finanzmathematische oder versicherungsmathematische Altersvorsorgemodell jeweils mit oder ohne zusätzlichen Risikoschutz wählt. Wählt der Anwartschaftsberechtigte das Altersvorsorgemodell mit zusätzlichem Risikoschutz, hat er festzulegen, ob der zusätzliche Risikoschutz nur mit dem Pensionskassenbeitrag des Bundes (Paragraph 4, Absatz eins,) oder auch mit seinen eigenen Beiträgen (Paragraph 5, Absatz eins,) finanziert werden soll. Sofern dies im jeweils gültigen Geschäftsplan der Pensionskasse vorgesehen ist, kann im Pensionskassenvertrag die Wahl des zusätzlichen Risikoschutzes oder die Einschränkung des Anspruches auf Berufsunfähigkeitspension bei im Zeitpunkt der Einbeziehung vorhandenen Krankheiten oder Gebrechen vom Ergebnis einer entsprechenden Gesundheitsüberprüfung abhängig gemacht werden.
  3. Absatz 3,Der zusätzliche Risikoschutz ist nur gegeben, solange laufende Beiträge geleistet werden.

Schlagworte

Witwenpension

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022

Gesetzesnummer

10007889

Dokumentnummer

NOR12089051

alte Dokumentnummer

N5199715654A